AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 – Geltungsbereich

  1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die Grundlage für alle Reiseverträge zwischen Angeltouren-Mirow, René Berndt, Wilhelm-Stolte-Straße 110, 17235 Neustrelitz (Reiseveranstalter) im geschäftlichen Verkehr mit Reisenden.
  2. Sie gelten in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung in Ergänzung des geltenden Rechts für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.
  3. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Reisenden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Reiseveranstalter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.

§ 2 – Abschluss des Reisevertrags

  1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an.
  2. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per E-Mail vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für die in der Anmeldung mit benannten weiteren Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
  3. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme besteht in der Zusendung der Buchungsbestätigung durch den Reiseveranstalter. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
  4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt.

§ 3 – Bezahlung

  1. Mit Vertragsschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig; der Restbetrag vier Wochen vor Reiseantritt. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
  2. Der Betrag wird nicht fällig, bevor der Reiseveranstalter dem Reisenden einen Sicherungsschein im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB ausgehändigt hat. Ein Sicherungsschein wird gem. § 651k Abs. 6 BGB nicht erteilt.
    § 4 – Leistungen
  3. Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Internet sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
  4. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der
    Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor der Buchung selbstverständlich informiert wird.

§ 5 – Leistungs- und Preisänderungen

  1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wieder Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit dies dem Reisenden zumutbar ist, insbesondere soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
  2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
  3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
  4. Liegt der Vertragsschluss mehr als vier Monate vor dem Reiseantritt, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen in einem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung auf den Reisepreis auswirkt.
  5. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
  6. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
    § 6 – Rücktritt durch den Kunden
  7. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
  8. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
  9. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis gemäß den nachstehenden Vorschriften pauschalieren:

Ersatzanspruch bis 4 Wochen vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
Ersatzanspruch weniger als 4 Wochen vor Reisebeginn: 100 %.

Dem Reisenden bleibt unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
§ 7 – Umbuchungen

  1. Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), kann der Reiseveranstalter einen zu vereinbarenden Aufpreis verlangen.

§ 8 – Nicht in Anspruch genommene Leistungen

  1. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder sonstiger Gründe, die er nicht zu verantworten hat, nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Die Verpflichtung zur Bemühung um Erstattung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

§ 9 – Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

  1. Der Reiseveranstalter kann vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag ohne Einhaltung kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in einem solchen Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Beendigung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
  2. Der Reiseveranstalter kann bis zum Zeitpunkt von fünf Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bezogen auf diese Reise bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat, insbesondere kein Kalkulationsfehler vorliegt, der Reiseveranstalter die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.

§ 10 – Haftung des Reiseveranstalters

  1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die Auswahl und Überwachung des Leistungsträgers und die Richtigkeit der Beschreibung aller im Internet angegebenen Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht eine Änderung der Reisedienstleistung erklärt hat, und die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
  2. Der Reiseveranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Person.
    § 11 – Beschränkung der Haftung
  3. Die vertragliche Haftung für Schäden ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§ 12 – Mitwirkungspflicht

  1. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zuhalten.
  2. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu schaffen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
    § 13 – Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
  3. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
  4. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmungen ein.
    § 14 – Versicherungen
  5. Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen den rechtzeitigen Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Absicherung (RRA). Die RRA ersetzt Ihnen in vielen Fällen den größten Teil der vereinbarten Stornokosten, wenn Sie aus wichtigem Grund von der Reise zurücktreten.

§ 15 – Sonstiges

  1. Vertragssprache ist Deutsch.
  2. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.
  3. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen aus dem Reisevertrag ist Neustrelitz.
  4. Änderungen schriftlicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
Scroll to Top